Umzug während Corona mit Ihrem Umzugsunternehmen Düsseldorf

Wohnungsbesichtigungen, Umzüge und Transporte gestalten sich während der Corona-Pandemie deutlich schwieriger als üblich. Wenn der Umzug innerhalb Deutschlands stattfindet, muss man sich an die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln halten. Komplizierter wird es dagegen bei einem Umzug ins Ausland.

Das Wichtigste für Ihren Umzug während Corona:

  • Auch während der Corona Pandemie sind Umzüge weiterhin möglich.
  • Es gibt bei Wohnungsbesichtigungen und Umzügen keine Maskenpflicht, kann durch die beteiligten Personen jedoch erwünscht sein.
  • Beim Umzug kann auch weiterhin ein Umzugsunternehmen beauftragt werden.
  • Sollten private Helfer den Umzug unterstützen, muss man sich im Hinblick auf die Anzahl der Personen an die individuellen Bestimmungen des Bundeslandes halten.
  • Umzüge während einer amtlich verordneten Quarantäne sind nicht möglich.
  • Wie viele Personen Sie beim Umzug unterstützen dürfen, hängt von den Bestimmungen des Bundeslandes ab.
  • Wohnungskündigungen sind auch während der Corona Pandemie weiterhin möglich. Einzige Ausnahme: Kündigungen wegen unzureichender Mietzahlungen.
Corona Umzugsunternehmen Düsseldorf

Was muss bei einem Umzug während der Corona-Pandemie beachtet werden?

Auch während der Corona-Pandemie bleiben Umzüge weiterhin erlaubt. Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen und Abstandsregelungen erschweren allerdings spürbar die Durchführung. Die Schwierigkeiten beginnen meist schon bei der Wohnungsbesichtigung. Zu Zeiten des Kontaktverbots waren Wohnungsbesichtigungen nur mit einer kontaktlosen Überreichung des Schlüssels möglich, sodass sich die Wohnungsinteressenten die Wohnung ohne Inhaber oder Makler ansehen mussten. Diese Vorschrift wurde inzwischen gelockert, sodass auch reguläre Wohnungsbesichtigungen wieder möglich sind. Dennoch gilt bei Wohnungsbesichtigungen die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Metern. Eine Maskenpflicht gibt es bei Wohnungsbesichtigungen nicht, kann allerdings durch den Makler oder Inhaber gefordert werden.

Auch beim Umzug selbst muss man natürlich einiges beachten. So ist es derzeit nur im begrenzten Rahmen erlaubt, dass Menschen aus mehreren Haushalten aufeinandertreffen. Die individuellen Regelungen dazu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und sollten sowohl am ursprünglichen als auch neuen Wohnort erfragt werden, um auf der sicheren Seite zu sein. Auch hier gilt natürlich, dass stets der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.

Anders sieht es dagegen aus, wenn eine der betreffenden Personen unter Quarantäne steht. Hier ist klar geregelt, dass Betroffene die eigene Wohnung unter keinen Umständen verlassen dürfen. Ein Umzug kommt daher für die Dauer der Quarantäne nicht in Frage.

Einen weiteren Sonderfall stellen Umzüge ins Ausland dar. Hier gelten die individuellen Bestimmungen des Ziellandes, die unter Umständen eine Einreise verweigern können. Bevor das Umzugsunternehmen oder Umzugshelfer organisiert werden, sollte daher Rücksprache mit den zuständigen Behörden gehalten werden.

Wie sollten sich Mieter bei Wohnungsbesichtigungen verhalten?

Bei Wohnungsbesichtigungen ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Vorschriften zum geltenden Mindestabstand zu halten, der derzeit 1,5 Meter beträgt. Dies gilt für alle Personen, die nicht in einem Haushalt zusammenleben. Wenn also Makler oder Wohnungsinhaber vor Ort anwesend sind, muss der Mindestabstand stets gewahrt bleiben. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gibt es bei Wohnungsbesichtigungen nicht, allerdings kann dies trotzdem durch die teilnehmenden Personen gefordert werden. Bei Wohnungsbesichtigungen ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Vorschriften zum geltenden Mindestabstand zu halten, der derzeit 1,5 Meter beträgt. Dies gilt für alle Personen, die nicht in einem Haushalt zusammenleben. Wenn also Makler oder Wohnungsinhaber vor Ort anwesend sind, muss der Mindestabstand stets 

Der Wohnungsmarkt hat natürlich auf die Corona-Pandemie reagiert. Inzwischen werden im Internet häufig Online-Wohnungsbesichtigungen angeboten, bei denen die anwesenden Personen nicht vor Ort sein müssen. So kann ein erster Eindruck von den Räumlichkeiten gewonnen werden, ohne direkten Kontakt pflegen zu müssen. Insbesondere für Risikopatienten und ältere Menschen ist dies eine gute Lösung, um auch in Zeiten der Corona Pandemie sicher nach einer neuen Wohnung suchen zu können.

Dürfen Freunde und Familie beim Umzug helfen?

Natürlich ist es auch in Zeiten der Corona-Pandemie erlaubt, sich beim Umzug Unterstützung zu suchen. Dies kann entweder durch ein Umzugsunternehmen geschehen, das meist auf die gängigen Hygienevorschriften geschult wurde, oder durch Freunde und Familie, die tatkräftige Unterstützung bereitstellen. Aber auch hier gilt: Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss während des gesamten Umzugs gewahrt werden. Wer sich also Freunde oder Familie zur Unterstützung einlädt, muss bei einem Umzug während Corona sicherstellen, dass der Abstand stets sichergestellt ist. Der Kontakt zu Risikopersonen sollte dabei möglichst vermieden werden, um eine gesundheitliche Gefährdung auszuschließen. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, während des Umzugs eine Maske zu tragen. Eine Maskenpflicht gibt es bei Umzügen jedoch nicht.

Wie viele Freunde beim Umzug helfen dürfen, hängt von den individuellen Bestimmungen des Bundeslandes ab. In den meisten Bundesländern ist derzeit nur der Kontakt zu einer weiteren Person, die außerhalb des eigenen Haushaltes lebt, gestattet. Eine Ausnahme bildet hier zum Beispiel das Land Hessen, wo sich bis zu zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen dürfen, ohne dass die Haushaltszugehörigkeit dabei eine Rolle spielt. Auch in Thüringen wurden die Kontaktbeschränkungen im Hinblick auf die Anzahl der Personen vollständig aufgehoben. Wer sich unsicher ist, kann natürlich die Bestimmungen bei den zuständigen Behörden vor Ort erfragen.

Dürfen Umzugsunternehmen während Corona beim Umzug helfen?

Natürlich dürfen Umzugsunternehmen auch während Corona beim Umzug helfen. In den meisten Fällen werden die Umzugsunternehmer ausreichend auf die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen geschult. So ist es nicht unüblich, dass die Umzugsfahrzeuge nach jeder Nutzung gründlich desinfiziert werden. Viele Umzugsunternehmen statten ihre Mitarbeiter zusätzlich mit Schutzhandschuhen und Masken aus, die die Sicherheit gewährleisten sollen. Eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es bei Umzügen jedoch nicht. Dennoch sollte auch bei der Unterstützung durch ein Umzugsunternehmen darauf geachtet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt.

Unser Tipp für Ihren Umzug: Wenn aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen zu wenig Freunde beim Umzug unterstützen können, kann ein Umzugsunternehmen eine gute Alternative sein. Hier stehen ausreichend Mitarbeiter zur Verfügung, die aufgrund der besonderen Regelungen für Arbeitskräfte trotz Kontaktbeschränkung tätig werden können.

Gibt es regionale Unterschiede bei den Schutzmaßnahmen im Falle eines Umzugs während Corona?

Das Gesundheitssystem in Deutschland wird nicht einheitlich durch den Bund geregelt, sondern liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Länder. Dies führt dazu, dass die Corona Kontaktbeschränkungen in Deutschland regional unterschiedlich gehandhabtwerden. Auch bei Umzügen spielt dies eine große Rolle. Wer von einem Bundesland in ein anderes umzieht, kann am ursprünglichen Wohnort unter Umständen auf die Hilfe einiger Helfer zählen, während am neuen Wohnort nur eine Person zur Unterstützung erlaubt ist. Derzeit ändern sich die Kontaktbeschränkungen in einem regelmäßigen Rhythmus, sodass viele Menschen den Überblick über die aktuellen Bestimmungen verloren haben. Wer vor einem Umzug steht, sollte sich dennoch rechtzeitig informieren, um die Bestimmungen an beiden Wohnorten zu kennen. Verstöße gegen Corona-Vorschriften können mit hohen Bußgeldern geahndet werden und stellen zudem ein gesundheitliches Risiko für alle Personen vor Ort dar.

Besondere Regelungen gibt es außerdem in den Gebieten, die durch das Robert-Koch-Institut als Risikogebiete eingestuft werden. Meist handelt es sich dabei um Dörfer, Städte oder Stadtteile, in denen besonders viele Infektionen vorkommen. Hier kommt es unter Umständen zu einem erneuten Lock-Down, sodass die strengen Kontaktverbote gelten, die für einige Wochen in ganz Deutschland angewendet wurden. Wer einen Umzug plant, sollte sich also auch darüber informieren, ob einer der betreffenden Wohnorte derzeit als Risikogebiet gilt.

Haben Mieter einen rechtlichen Anspruch bei Wohnungskündigungen während Corona?

Da es sich bei der Corona-Pandemie um ein sehr junges Geschehen handelt, wurden die rechtlichen Grundlagen für einen derartigen Fall noch nicht gesetzlich geregelt. Auch während der Corona-Pandemie gelten daher die üblichen Bestimmungen und Fristen, was Wohnungskündigungen betrifft. Wenn eine Wohnung während der Corona-Pandemie rechtlich wirksam gekündigt wurde – egal ob von Seiten des Mieters oder Vermieters – so handelt es sich grundsätzlich um eine bindende Kündigung. Gleichzeitig kann es schwer sein, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt mit seltener stattfindenden Wohnungsbesichtigungen eine neue Wohnmöglichkeit zu finden. Hier gibt es jedoch keinen rechtlichen Anspruch, weiterhin in der alten Wohnung verbleiben zu dürfen – Sie können höchstens auf die Kulanz Ihres Vermieters setzen und den Kündigungstermin unter Umständen etwas nach hinten verschieben.

Anders sieht es dagegen bei Kündigungen aus, die aufgrund nichtgeleisteter Mietzahlungen ausgesprochen werden. Da die Corona Krise durch Kurzarbeit und Jobverlust oft zu massiven Einbrüchen bei den Einnahmen führt, standen viele Mieter vor dem Problem, die Miete nicht oder nicht rechtzeitig zahlen zu können. Normalerweise haben Vermieter nach zwei Monaten mit unvollständiger Mietzahlung die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Während der Corona Pandemie wurde jedoch bis Ende Juli ein umfangreicher Kündigungsschutz ausgesprochen, der sich auf alle Fälle auswirkt, in denen die Miete nicht gezahlt werden kann. Reguläre Kündigungen durch Mieter oder Vermieter aus anderen Gründen bleiben dadurch jedoch unangetastet. Außerdem muss die nicht gezahlte Miete nach der gesetzlichen Frist restlos nachbezahlt werden. Weitere Informationen zu Mietschulden während der Corona-Krise erhalten Sie in unserem dazugehörigen Beitrag.

Auch während Corona gelten die üblichen, gesetzlichen Richtlinien bei Wohnungskündigungen. Lediglich ein Kündigungsschutz wegen unvollständiger oder ausbleibender Mietzahlungen wurde durch den Gesetzgeber bis Ende Juli 2020 ausgesprochen – andere Kündigungsgründe bleiben davon unangetastet. Sollte ihr Vermieter Ihnen also unrechtmäßig kündigen, sollten Sie die Rechtsberatung durch einen Anwalt für Mietrecht in Erwägung ziehen.